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Als Stifter

Jeder Bürger kann zustiften. Eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung wird von der Bürgerstiftung ausgestellt. Zustiftungen werden dem Stiftungsvermögen zugerechnet. Nur die Erträge werden gemäß dem Stiftungszweck vergeben. Das Stiftungsvermögen bleibt erhalten.

Grundsätzlich sind Stiftungen ab 500 Euro möglich.

Ab einer Zustiftung von 50.000 Euro erfolgt auf Wunsch eine Namensgebung für das zugestiftete Vermögen (z.B. der Stiftername). Die Vergabe der aus dem gestifteten Betrag erzielten Erträge kann für immer mit diesem Namen verbunden werden. Eine Zweckbestimmung für die Stiftungserträge aus der Zustiftung kann innerhalb des Rahmens des Stiftungszwecks vorgenommen werden. Der Stifter hat den Vorteil, auf den vorhandenen Rechtsrahmen und die Infrastruktur der Bürgerstiftung zurückgreifen zu können. Dadurch entfallen z.B. sonst notwendige Abstimmungen und Genehmigungen mit Stiftungsaufsicht und Finanzamt.

Als Spender

In diesem Fall erfolgt die direkte Zuwendung des Betrages. Eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung wird von der Bürgerstiftung ausgestellt.

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